Allgemeine Geschäftsbedingungen der
CanDo Direct GmbH
1. Geltungsbereich
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil sämtlicher Verträge mit derCanDo Direct GmbH
Kappelhalde 13, 75446 Wiernsheim
Telefon: 07044 / 909856
E-Mail: info@cando-direct.de
Amtsgericht Mannheim HRB 705279
Geschäftsführung: Tanja Bange
- nachfolgend "CanDo" genannt -
zur Verwertung von Daten, insbesondere Adressen und Beilagen, sowie der Durchführung von Werbeaussendungen und hierzu gehörende Zusatzleistungen.
1.2. Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
1.3. Den nachfolgenden Bestimmungen entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung. Sie gelten auch dann ausschließlich, wenn CanDo in Kenntnis entgegenstehender oder von den nachfolgenden Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Leistung vorbehaltlos ausführt.
1.4. Die nachfolgenden Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Begriffsbestimmungen
Adresseigner = Verfügungsberechtigter Adresseninhaber, der Nutzungsrechte unter seiner Datenhoheit einräumtDaten = Adressen = die vom Adresseneigner zur Nutzung überlassenen Daten
Adressgruppe = Adresslisten = Adressen, die nach Kriterien selektiert sind
Beilagen = Katalogbeilagen, Paketbeilagen, Mediabeilagen oder sonstige kommerzielle Kommunikation des Kunden, die mit Aussendungen des Adresseigners verbunden werden soll
CanDo = Listbroker = Verwerter der Nutzungsrechte an den Adressen durch Einräumung gegenüber dem Kunden
Kunde&xnbsp; = Nutzer der Adressen im Rahmen eigener kommerzieller Kommunikation
3. Adresseignerauftrag, Nutzungsrechtseinräumung
3.1. Der Adresseigner räumt CanDo das im Auftrag gegebenenfalls konkretisierte Recht ein, unter Wahrung seiner datenschutzrechtlichen Datenhoheit und damit verbundener Weisungen Nutzungsrechte an näher bestimmten Daten Dritten für deren geschäftliche Zwecke in der Regel für eine jeweils einmalige Nutzung zu übertragen. Der Adresseigner übernimmt die Garantie, dass er berechtigt ist, diese Rechte an den Daten zu übertragen und die Ausübung zu ermöglichen.3.2. CanDo ist berechtigt, im eigenen Namen zu den zur Nutzung überlassenen Daten insbesondere Adressnutzungsverträge anzubahnen und abzuschließen und zu diesem Zweck entsprechende Nutzungsrechte Dritten gegenüber einzuräumen. CanDo kann Unteraufträge erteilen bzw. eine Vermarktung über weitere Listbroker und Agenturen vornehmen. Für diesen Zweck ist der Adresseigner damit einverstanden, dass CanDo im Rahmen ihrer üblichen Werbung darauf hinweist, dass sie in der Lage ist, vom Adresseigner zu überlassende Daten zur Nutzung anzubieten.
3.3. Der Adresseigner verpflichtet sich, CanDo ausreichend und nach bestem Wissen über den Gegenstand der Rechtsübertragung bildenden Daten, insbesondere über die Qualität (Herkunft-/Gewinnungswege der Daten, Aktualität, Käufer-/Interessenten-Adressen, kompilierte Adressen, Retourenquote usw.) zu informieren. Der Adresseigner gestattet CanDo, die ihm in diesem Zusammenhang zur Verfügung gestellten Angaben werblich zu verwenden. Schätzungen sind vom Adresseigner nach bestem Wissen vorzunehmen und als solche kenntlich zu machen.
3.4. CanDo ist grundsätzlich frei in seiner wirtschaftlichen Entscheidung. Der Adresseigner bleibt jedoch im Rahmen datenschutzrechtlich erforderlicher Abwägungen berechtigt, nach Vorlage der geplanten Maßnahme eines Kunden, diese ohne Benennung von Gründen vorab abzulehnen oder seine Zustimmung mit Auflagen zu versehen, die ihm im Interesse der Adressaten geboten erscheinen. Gelangt ein Einzelvertrag zwischen CanDo und dem Kunden aufgrund der Ausübung vorstehender Rechte nicht zur Ausführung, so steht CanDo gegenüber dem Adresseigner ein Rücktrittsrecht für diesen Einzelvertrag zu.
3.5. Das Vertragsverhältnis zwischen Adresseigner und CanDo kann weitere sonstige Leistungspflichten von CanDo umfassen, insbesondere die Beratung zur vermarktungsgerechten Auswahl der Daten, anzuwendender Selektionskriterien oder die Übernahme technischer Leistungen. CanDo ist auch hier berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.
4. Auftragsdatenverhältnis, Kontrolle
4.1. Sämtliche vorstehenden und nachfolgenden Befugnisse werden unter der Beschränkung eingeräumt, dass die dem Adresseigner zustehende datenschutzrechtliche Datenhoheit nicht berührt wird.4.2. Die Parteien vereinbaren, dass sämtliche zur Ausübung des Nutzungsrechts an den Daten notwendige Maßnahmen mit datenschutzrechtlichem Bezug im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung zwischen dem Adresseigner als Auftraggeber und dem Kunden als Auftragsdatenverarbeiter erfolgen. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen nach Ziffer 7. dieser Bedingungen. Weitere Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Adresseigners. Gleiches gilt für solche Maßnahmen, die CanDo gegenüber dem Kunden von seiner Zustimmung abhängig macht.
4.3. Der Kunde erhält Daten in der Regel nicht unmittelbar. Im Falle einer Nutzungsüberlassung verbleiben die Daten außerhalb des Herrschaftsbereichs des Kunden und unter der Datenherrschaft des Adresseigners. Der Adresseigner bzw. CanDo oder entsprechend vom Adresseigner legitimierte Dritte sind berechtigt, Daten auch an den Kunden unmittelbar zu liefern, wenn dieser im Auftrag als Verarbeiter genannt wurde und der Adresseigner dem schriftlich zugestimmt hat.
4.4. Der Adresseigner ist gesetzlich gehalten, technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften des BDSG zu gewährleisten (§ 9 BDSG). Adresseigner und CanDo unterstützen sich bei der Erfüllung datenschutzrechtlicher Anforderungen, insbesondere bei der Erfüllung gesetzlicher Auskunftspflichten durch entsprechende unverzügliche Angaben.
5. Vertragsverhältnis zum Kunden
5.1. Der Kunde akzeptiert, dass die Nutzungsvereinbarung zu den Daten unmittelbar zwischen CanDo und ihm zu Stande kommt, wobei sich Beschränkungen der Nutzung durch die fortbestehende datenschutzrechtliche Datenhoheit des Adresseigners ergeben können. Der Adresseigner ist insbesondere berechtigt, im Rahmen datenschutzrechtlich erforderlicher Abwägungen nach Vorlage der geplanten Maßnahme diese im Vorfeld ohne Benennung von Gründen abzulehnen oder seine Zustimmung mit Auflagen zu versehen, die ihm im Interesse der Adressaten geboten erscheinen. Lehnt ein Adresseigner eine geplante Nutzung generell ab, gilt diese Ablehnung mit Zugang beim Kunden als zulässiger Rücktritt von CanDo von dem betroffenen Einzelvertrag, wenn die Ablehnung unverzüglich nach Vorliegen aller Informationen erfolgt. Der Kunde ist im Übrigen gegenüber CanDo berechtigt, vom Einzelvertrag zurückzutreten, wenn er diesbezügliche Auflagen des Adresseigners, die über bei Vertragsschluss bekannte Auflagen und Beschränkungen hinausgehen, nicht akzeptiert. Der Rücktritt ist umgehend nach Zugang der Auflagenbestimmung zu erklären.5.2. Die von CanDo abgegebenen Angebote sind freibleibend, solange sie nicht zum Gegenstand einer verbindlichen Vereinbarung werden. Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung von CanDo zustande.
5.3. Liegen CanDo oder dem Adresseigner zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung für die datenschutzrechtliche Prüfung notwendige Informationen (Werbemittel, Verarbeiter usw.) noch nicht vor, kann CanDo die Auftragsbestätigung von noch zu erfüllenden Bedingungen abhängig machen.
5.4. Mit der Genehmigung eines Tests für eine vorgeschlagene Nutzung gilt die Zustimmung des Adresseigners für eine gleiche zeitnahe Nutzung mit sämtlichen Daten des für den Test eingesetzten Teilbestandes als erteilt, soweit nicht nach der Genehmigung wesentliche Änderungen der Verhältnisse eintreten (Veränderungen der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung, Veränderungen hinsichtlich der Verfügungsbefugnis über die Daten).
5.5. Mit der Freigabe übernimmt weder der Adresseigner noch CanDo eine Haftung für die rechtliche, insbesondere wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Nutzung der Daten. Der Kunde ist hierfür allein verantwortlich und stellt den Adresseigner sowie CanDo von der Inanspruchnahme Dritter frei.
6. Preise, Zahlungsbedingungen
6.1. Im Vertragsverhältnis zu CanDo gelten jeweils die Preise der Auftragsbestätigung.6.2. Sofern nichts anderes vermerkt ist, handelt es sich um Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, wobei jede Adressengruppe getrennt berechnet wird. Die in den Angeboten und Datenkarten angegebenen Adressen- bzw. Datenstückzahlen sind aufgrund regelmäßiger Bestandsveränderungen durch Zu- und Abgänge nur annähernde Werte. Bei allen Aufträgen gilt deshalb branchenüblich die jeweils vorliegende Stückzahl mit einer maximalen Abweichung um bis zu 5 % als bestellt, wobei sich der zu zahlende Preis entsprechend der Mehr- oder Minderlieferung verändert, es sei denn, die Abweichungen sind für den Kunden im Einzelfall nicht zumutbar.
6.3. Weitere Kosten wie z. B. für Selektionen, Datenübermittlung, Portokosten oder Transportversicherung oder Beratungsleistungen werden gesondert berechnet.
6.4. Der Adresseigner stellt CanDo das übertragene Nutzungsrecht und die Überlassung der Daten zur Ausübung in Rechnung. CanDo berechnet die entsprechenden Leistungen gegenüber dem Kunden. Der Kunde hat binnen zehn Tagen nach Rechnungszugang zu zahlen. Weitere Leistungen von CanDo werden im Rahmen des jeweiligen Auftragsverhältnisses abgerechnet und sind ebenfalls binnen zehn Tagen nach Rechnungszugang fällig.
6.5. Die Zahlung von CanDo an den Adresseigner erfolgt nach entsprechendem Eingang der Zahlung des Kunden. CanDo ist zum Rücktritt von der Bestellung und der Rückforderung von Zahlungen gegenüber dem Adresseigner berechtigt, soweit er selbst keine entsprechenden Zahlungen vom Kunden erhält, es sei denn, der Zahlungsausfall ist von CanDo zu vertreten.
7. Nutzungserwerb und Pflichten des Kunden
7.1. CanDo überträgt im Rahmen seiner Befugnisse an den Kunden beschränkte Nutzungsrechte an den Daten. Soweit nicht anders vereinbart, berechtigt die zwischen CanDo und dem Kunden geschlossene Nutzungsvereinbarung den Kunden mit der Zahlung der Vergütung und der datenschutzrechtlich erforderlichen Freigabe des Adresseigners nur zur konkreten einmaligen Nutzung der vom Adresseigner zur Verfügung gestellten Daten zum Postauflieferungs- / Versandtermin oder innerhalb eines vereinbarten Zeitraums, soweit die Daten nicht nach den nachstehenden Vorschriften in die Mitverfügungsbefugnis des Kunden übergegangen sind (siehe auch 7.9).7.2. Sofern keine anderen Regelungen getroffen wurden ist der Kunde nur berechtigt, bezüglich der Daten die nachfolgenden Dienstleistungen durch von ihm beauftragte Dienstleister (Rechenzentrum/Lettershop) durchführen zu lassen:
- Daten-Konvertierung/-Analyse, -Ergänzung, -Qualifizierung;
- postalische Überprüfung und Korrektur;
- Robinson- bzw. Nixie-Abgleiche, Umzugsabgleiche
- Waschabgleiche, wie z. B. Infoscore, Protector;
- Dublettenabgleiche;
- Splitten in Teilmengen und Reduzierung;
- Portooptimierung;
- Laserdruck;
- Lettershop-Arbeiten.
7.4. Der Kunde hat eine Speicherung, Veränderung oder Übermittlung der vertragsgegenständlichen Daten außerhalb der vertraglich vereinbarten Nutzungsbefugnis und Weisungen, insbesondere die Übermittlung der Daten an Dritte zu jedweder nicht genehmigter Verwendung zu unterlassen. Der Kunde wird ferner besondere Weisungen und individuell vereinbarte Beschränkungen (z. B. hinsichtlich des freigegebenen Werbemittels) beachten.
7.5. Der Kunde wird neue Adressen, die der Zusteller der Werbesendung auf Retouren vermerkt hat, nur einmalig für die bereits freigegebene Aktion benutzen, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
7.6. Die Datenträger beziehungsweise die Daten dürfen nur in den zuvor genehmigten Rechenzentren beziehungsweise genehmigten Weiterverarbeitern gelagert und weiterverarbeitet werden. Diese Unternehmen müssen entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten geeignet sein. Eventuelle Unterauftragsverhältnisse der vorbezeichneten Dienstleister müssen schriftlich getroffen und an CanDo übermittelt werden. Sie bedürfen ihrer vorherigen schriftlichen Zustimmung. In jedem Fall muss von jedem beauftragten Dienstleister eine Weiterverarbeitungserklärung gemäß dem Standard des DDV bei CanDo vorgelegt werden.
7.7. CanDo und der Kunde erklären sich damit einverstanden, dass der Adresseigner bzw. CanDo in jede Adressenlieferung unabhängig von der Menge der Adressen bis zu 50 Kontroll-Adressen je Adressengruppe einbringt, um prüfen zu können, ob die gelieferten Daten im Rahmen der eingeräumten Befugnisse genutzt wurden.
7.8. Sämtliche Parteien haben die Pflicht, sich bei der Erfüllung gesetzlicher Auskunftspflichten durch entsprechende Angaben zu unterstützen.
7.9. Die Anschriften von Personen, die auf die Werbemaßnahme des Kunden bestellt oder sonst dem Zweck der Zusendung entsprechend reagiert haben, dürfen von diesem mit Eingang der Bestellung bzw. Reaktion innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens künftig genutzt werden (Mitverfügungsbefugnis). Dies gilt jedoch ausdrücklich nicht für Anschriften von Teilnehmern an Gewinnspielen und Preisausschreiben.
7.10. Der Kunde haftet für jedes Verschulden der von ihm beauftragten Unternehmen gegenüber CanDo und im Wege des Vertrages zugunsten Dritter auch gegenüber dem Adresseigner.
7.11. Soweit nicht eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung von CanDo vorliegt, darf in der Werbung des Kunden kein Hinweis auf die Herkunft der Adressen enthalten sein.
8. Datenschutzgesetz, Robinsondatei
8.1. In allen Fällen dürfen die Daten nur nach Maßgabe der Bestimmungen des BDSG bzw. sonstiger Datenschutzregelungen (z. B. Telemediengesetz, UWG) übermittelt und genutzt werden.8.2 Der Werbetreibende wird darauf hingewiesen, dass bei einer erstmaligen in eigener Datenhoheit erfolgenden Speicherung (vgl. § 33 BDSG) sowie der werblichen Ansprache eines Adressaten im Geltungsbereich des deutschen Datenschutzrechts Informationspflichten gemäß BDSG zu erfüllen sind. Dies betrifft insbesondere die je nach gewähltem Weg der transparenten Übermittlung (§ 28 Abs. 3 S. 4 BDSG) oder transparenten Nutzung (§ 28 Abs. 3 S. 5 BDSG) vorgesehene Unterrichtung über die erstmalig erhebende Stelle in der Werbung bzw. bei der Ansprache zum Zwecke der Werbung die Information des Betroffenen über die für die Nutzung der Daten verantwortliche Stelle sowie über das Widerspruchsrecht nach § 28 Abs. 4 BDSG. Der Werbetreibende übernimmt gegenüber dem Adresseigner die Pflicht zur Aufnahme der entsprechenden Informationen in seine Werbung, soweit der Adresseigner zwingend zu benennen ist.
8.3. Der Werbetreibende wird ferner darauf hingewiesen, dass der Betroffene gemäß § 28 Abs. 4 BDSG der Nutzung oder Übermittlung seiner Daten widersprechen kann und daher diese Daten nach Eingang des Widerspruchs für diese Zwecke zu sperren sind. Dies gilt auch dann, wenn die Daten nicht vom Werbetreibenden selbst gespeichert werden. Der Werbetreibende hat die organisatorischen Regelungen zu treffen, um diesen Rechten in seinem Geschäftsbereich Geltung zu verschaffen. Zu diesem Zweck ist der Werbetreibende gegenüber dem Adresseigner berechtigt, Sperrlisten mit den zu sperrenden Daten zu führen.
8.4 Gibt der Betroffene zu erkennen, dass er der Nutzung seiner Daten ganz oder teilweise widerspricht, so hat der Werbetreibende hierüber den Adresseigner oder den Listbroker unverzüglich in Textform zu unterrichten.
8.5 Erfolgt nach gesonderter Abrede die Überlassung der Daten im Wege der transparenten Übermittlung an den Werbetreibenden, so sind die Pflichten nach § 28 Abs.3 S. 4 BDSG und § 34 Abs. 1a BDSG einzuhalten. Insbesondere ist gesetzlich vorgesehen, dass die Herkunft der Daten und der Empfänger für die Dauer von zwei Jahren nach der Übermittlung zu speichern sind und dem Betroffenen Auskunft über Herkunft und Empfänger zu erteilen ist.
8.6. Der Adresseigner garantiert die Zulässigkeit des Einsatzes seiner Daten zu Werbezwecken und stellt CanDo von allen Ansprüchen Dritter frei.
8.7. Werden Abgleiche mit Einsatz von Fremddaten im Consumer-Bereich durchgeführt, hat der Dienstleister die Verpflichtung, die aktuelle Version der DDV-Robinson-Liste einzusetzen (Ausnahme: die Genehmigung aller Listeigner zum Verzicht auf den Einsatz liegt schriftlich vor). Für die tatsächliche Nutzung der Robinson-Liste im Rechenzentrum haftet CanDo nicht.
9. Gewährleistung, Abtretung, Haftung
9.1. Dem Kunden stehen Ansprüche oder Rechte wegen Mängel an den Adressen oder sonstigen Pflichtverletzungen des Adresseigners nur gegen den Adresseigner zu. Dem Kunden stehen Schadensersatzansprüche gegen CanDo nur zu, sofern der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von CanDo verursacht wurde oder er den Mangel arglistig verschwiegen hat.9.2. Zum Ausgleich tritt CanDo sämtliche Ansprüche und Rechte bei Mängeln aus dem Vertrag mit dem Adresseigner über die Daten sowie etwaige zusätzliche Garantieansprüche und Rechte aus sonstigen Pflichtverletzungen gegen den Adresseigner oder sonstige Dritte an den Kunden ab. Soweit der Kunde Ansprüche gegen den Adresseigner oder einen Dritten aus eigenem Recht hat, ist der Kunde verpflichtet, vorrangig seine Ansprüche aus eigenem Recht durchzusetzen.
9.3. Soweit Ansprüche und Rechte an den Kunden abgetreten sind, verpflichtet sich dieser, diese Ansprüche im eigenen Namen mit der Maßgabe geltend zu machen, dass bei einem Rücktritt vom Vertrag oder bei Herabsetzung des Preises (Minderung) etwaige Zahlungen des Adresseigners oder Dritter direkt an CanDo zu leisten sind. Weitergehende Ansprüche, die durch die vorstehende Abtretung der Ansprüche von CanDo gegen den Adresseigner nicht gedeckt sind, kann der Kunde gegen CanDo geltend machen.
9.4. Der Anspruch auf Erfüllung des Vertrags mit dem Adresseigner sowie Ansprüche auf Ersatz eines CanDo entstandenen Schadens und Ansprüche auf Rückgewähr, insbesondere Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit von CanDo geleisteten Zahlungen werden dem Kunden nicht abgetreten.
9.5. Ausschließlich der Kunde trägt das Risiko, dass die Durchsetzung der ihm abgetretenen Rechte und Ansprüche an der Insolvenz des Adresseigners scheitern.
9.6. Der Adresseigner verpflichtet sich, die dem Kunden obliegende Gewährleistungsverpflichtung zu übernehmen und CanDo bei Inanspruchnahme zu informieren und über den Fortgang informiert zu halten.
9.7. Dem Kunden stehen Ansprüche auf Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag erst dann zu, wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung in angemessener Frist in einer für den Kunden zumutbaren Weise nicht geleistet werden oder die Nacherfüllung gescheitert ist.
9.8. Die Gewährleistung richtet sich, soweit vor- und nachstehend keine anderweitigen Regelungen getroffen sind, nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Gewährleistungsfrist auf sechs Monate beschränkt wird. Von der vorgenannten Verkürzung der Gewährleistungsfrist ausdrücklich ausgenommen sind die auf einem Sachmangel beruhenden Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Bei diesen Ansprüchen kommt die ungekürzte gesetzliche Gewährleistung mit einer Frist von zwei Jahren zur Anwendung. Zudem bleiben auch eventuell gewährte Garantien des Adresseigners oder von CanDo von der Gewährleistungsverkürzung unberührt.
9.9. Es wird keine Gewähr dafür übernommen, dass ein Adressat tatsächlich existiert oder den Merkmalen (Alter, Geschlecht, Kaufmerkmale usw.) tatsächlich entspricht, die der Adresse zugewiesen werden. Da das Datenmaterial ständigen Änderungen ausgesetzt ist und bereits die Datenquellen fehlerhafte Angaben getätigt haben können, kann schließlich keine Gewähr für die exakte Zielgruppenzuordnung und/oder vollständige Marktabdeckung der angebotenen Adressengruppen zum Zeitpunkt der Lieferung geleistet werden. Wegen der in den einzelnen Adressengruppen verschiedenen Fluktuationen sind Retouren (Sendungen mit postalischem Unzustellbarkeitsvermerk) unvermeidlich. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz der aus Retouren anfallenden Kosten und/oder Gebühren. Retourenrückvergütungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung mit dem Adresseigner.
9.10. CanDo übernimmt keine Haftung für die rechtliche Zulässigkeit der geplanten Adressennutzung des Kunden.
9.11. Der Kunde hat Mängel spätestens binnen 14 Tagen nach Kenntnisnahme gegenüber dem Adresseigner zu rügen. Die rechtzeitige Absendung der Rüge reicht zur Fristwahrung. Für Kaufleute gelten die Rügepflichten nach § 377 HGB ergänzend.
9.12. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder Schadensersatzansprüchen, die auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen.
10. Vertragsstrafen
10.1. Der Kunde verpflichtet sich gegenüber dem Adresseigner für jeden Verstoß gegen die Beschränkungen zum Nutzungsumfang (Ziffer 7.1) zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des 10-fachen Entgeltes der Kosten des Nutzungsrechts nach der Preisliste des Adresseigners bezogen auf die gelieferte Bruttomenge der Gruppen von Daten, die für die Lieferung erstellt wurden, in der auch die vertragswidrig verwendeten Daten enthalten waren. Der Kunde verpflichtet sich gegenüber dem Adresseigner für jeden Verstoß gegen die Beschränkungen zum Nutzungsumfang (Ziff. 7.2. bis 7.6 Satz 1) zur Zahlung eines Schadensersatzes entsprechend dem Nachweis des Schadens. Der Kunde haftet auch für ein Verschulden seiner Angestellten (§ 278 BGB) und weiterer von ihm eingeschalteter Dritter. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.10.2. Für den Nachweis des Verstoßes genügt bereits der Nachweis eines Kontaktes des Kunden und/oder von ihm eingeschalteter Dritter zu geschäftlichen Zwecken mit einer einzelnen Kontroll-Adresse, die dem genutzten Datenmaterial beigefügt war.
10.3 Bei Mängeln, die CanDo zu verantworten hat, ist die Haftung auf die Höhe des Auftragswertes begrenzt.
11. Leistungsverweigerungsrecht, fristlose Kündigung
11.1. CanDo und der Adresseigner sind berechtigt, Leistungen so lange zu verweigern, wie die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Datenverarbeitung und Nutzung nicht erfüllt bzw. nachgewiesen sind. Beide sind nach jeweiliger erfolgloser Fristsetzung befugt, vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten. Tritt der Adresseigner berechtigt aus Gründen zurück, die dem Kunden zuzurechnen sind, ist CanDo berechtigt, gegenüber diesem den Rücktritt ohne weitere Voraussetzungen zu erklären.11.2. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
12. Adressenvermittlung mit Gegengeschäftszusagen
12.1 Bei einer Rechteeinräumung mit einer Gegengeschäftszusage zugunsten des Adresseigners ("Adressentausch") erfolgen die Rechteeinräumungen über CanDo. Die Regelungen gelten im Übrigen entsprechend. Eine entsprechende Anwendung der Regelungen dieser AGB ergibt sich auch, wenn die Nutzungsmöglichkeit an Daten über die Vermittlung von Versandmöglichkeiten in Form von Beilagen oder anderen Werbeformen des Kunden zu Aussendungen des Adresseigners erfolgt.13. Schlussbestimmungen
13.1. Erfüllungsort für die Leistungen von CanDo ist deren Sitz.13.2. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen, auch soweit es innerstaatliches Recht geworden ist.
13.3. Gerichtsstand ist der Sitz von CanDo, wenn beide Parteien des Rechtsstreites Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.
13.4. Sollte eine oder mehrere Klauseln dieser AGB unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An Stelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
Gültig ab 10.10.2008